Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien

Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien

Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zwischensttaatlichen Abkommen, die Regeln der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene vorschreiben. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind umgangssprachlich Doppelbesteuerungsabkommen genannt. 192 Staaten haben  Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien abgeschlossen. Darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Serbien und Deutschland trat am 25.12.1988 in Kraft, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Serbien und Österreich trat am 17.12.2010 in Kraft. während derselbe Vertrag zwischen Serbien und der Schweiz am 5. Mai 2006 in Kraft trat.

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sehen vor, dass ein Ansässiger  nur in einem Staat vertragsgemäß besteuert wird.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung der Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien

Rechte aus Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien können von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Zur Ausübung der Rechte aus Doppelbesteuerungsabkommen ist der Interessent verpflichtet, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Ansässigkeitsbescheinigung wird von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellt. Die so ausgestellte Bescheinigung enthält Angaben über den (Wohn)sitz des Antragstellers.

Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Ansässigkeit einer natürlichen Person

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine natürliche Person, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt.

Für den Fall, dass eine natürliche Person nach dem Recht beider Vertragsstaaten in beiden Staaten ansässig ist, wird der Wohnsitz anhand zusätzlicher Kriterien bestimmt.

Das erste Kriterium ist der Lebensmittelpunkt. Eine natürliche Person ist in dem Land ansässig, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat er in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz, gilt er als in dem Staat ansässig, in dem er seinen Lebensmittelpunkt hat.

Ein weiteres Kriterium ist der Wohnort. Kann nicht festgestellt werden, in welchem Vertragsstaat die natürliche Person ihren Lebensmittelpunkt hat oder hat sie in keinem Staat einen ständigen Aufenthalt, ist sie in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das letzte Kriterium ist eine besondere Vereinbarung. Hat eine Person in beiden Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt , regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage einvernehmlich.

Ansässigkeit einer juristischen Person

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine juristische Person, die in dem Vertragsstaat aufgrund ihres Verwaltungssitzes der Besteuerung unterliegt.

Wenn eine juristische Person nach dem Recht beider Vertragsstaaten als in beiden Staaten ansässig ist, wird die juristische Person in einem Staat ansässig, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Steuern aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien

Steuern aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien sind:

  • Einkommenssteuer;
  • Steuern vom persönlichen Einkommen des Arbeitnehmers;
  • Steuer vom persönlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;
  • Steuer vom persönlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
  • Steuer vom persönlichen Einkommen aus beruflicher Tätigkeit;
  • Steuern aus Lizenzgebühren, Patenten und technischen Verbesserungen;
  • Steuern auf Einkünfte aus Vermögen und Eigentumsrechten;
  • Immobiliensteuer;
  • Steuer auf den Gewinn einer ausländischen Person aufgrund der Investition;
  • Einkommenssteuer aus der Transporttätigkeit einer ausländischen Person, die in Serbien nicht ansässig ist.