Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien

Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien

Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien

Die Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien ist ein von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellter (Wohn)Sitznachweis. Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Dokument, das einer Steuerbehörde vorgelegt wird, wenn die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragt wird.

Arten der Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien

Rechte aus Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien können von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Zur Ausübung der Rechte aus Doppelbesteuerungsabkommen ist der Interessent verpflichtet, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Ansässigkeitsbescheinigung wird von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellt. Die so ausgestellte Bescheinigung enthält Angaben über den (Woh)nsitz des Antragstellers.

Ansässigkeit nach Doppelbesteuerungsabkommen

Ansässigkeitsbescheinigung wird vom Steueramt Serbiens ausgestellt. Es gibt zwei Arten von Ansässigkeitsbescheinigungen: POR 1 und POR 2.

POR 1 ist eine Ansässigkeitsbescheinigung, die einem in Serbien ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist der Nachweis, dass eine sowohl juristische oder natürliche Person als auch Betriebsstätte in Serbien steuerlich ansässig ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien kann für das laufende oder eines der Vorjahre ausgestellt werden.

POR 2 ist eine Bescheinigung, die einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung wird von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellt und beweist, dass eine sowohl juristische oder natürliche Person als auch Betriebsstätte im Ausland ansässig ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung kann für das laufende oder eines der Vorjahre ausgestellt werden.

Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien

Die Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien wird vom serbischen Steueramt erstellt. Der Antrag wird nach Sitz beziehungsweise Wohnort des Antragstellers zuständigen Zweigstelle der Finanzverwaltung gestellt. Betriebsstätte stellen bei der Zentralstelle der Steuerverwaltung einen Antrag auf eine Ansässigkeitsbescheinigung.

Die einzureichenden Unterlagen zur Erstellung der Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien unterscheiden sich je nach Antragsteller.

Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die natürlichen Personen folgende Unterlagen ein:

-Einen Antrag

-Wohnsitzbescheinigung

-Formular Ansässigkeitsbescheinigung

-Nachweis über bezahltes

-Gebühr (etwa 15 eur).

Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die ansässigen juristischen Personen folgende Unterlagen ein:

Einen Antrag

Formular

  • Asässigkeitsbescheinigung
  • Auszug aus dem Handelsregister Serbiens
  • Nachweis über bezahltes
  • Gebühr (etwa 50 eur).

Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die nichtansässigen juristischen Personen folgende Unterlagen ein:

  • Einen Antrag
  • Formular Ansässigkeitsbescheinigung
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis über bezahlte Gebühr (etwa 50 eur).